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Achtung öffentliche Auftraggeber!
Wussten Sie, dass gemäß § 50 UVgO für freiberufliche Leistungen eine Sonderregelung gilt? Dadurch können Sie u.a. Vergabeunterstützungsleistungen deutlich unkomplizierter und mit reduziertem Verfahrensaufwand beschaffen – unter Wahrung eines angemessenen Wettbewerbs.
Sprechen Sie mich gern darauf an.