Innovationspartnerschaft

Alles neu mit der Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist die innovativste Vergabeart und eignet sich für völlig neue Lösungen. Sieht der öffentliche Auftraggeber beim Verhandlungsverfahren nur Anpassungsbedarf an eine definierte Leistung, sucht er beim Wettbewerblichen Dialog bereits nach der für seine Bedürfnisse besten auf dem Markt erhältlichen Lösung. Bei der Innovationspartnerschaft muss die Leistung erst für den Auftraggeber entwickelt werden. Der Innovationsgrad steigt also vom Verhandlungsverfahren über den Wettbewerblichen Dialog bis hin zur Innovationspartnerschaft stetig an.


Die Innovationspartnerschaft ist in den Vergabeverordnungen VgV (§ 19 VgV) und SektVO (§ 18 SektVO) vorgesehen aber nicht in der für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zuständigen VSVgV, dafür steht sie ebenfalls in der für Bauleistungen zuständigen Vergabeordnung VOB/A zur Verfügung (§ 3 Abs. 5 VOB/A-EU). Der Ablauf ähnelt stark dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Unterschied besteht hauptsächlich in der Vertragsphase, welche sich in eine Forschungs- und Entwicklungsphase und eine Leistungsphase unterteilt. Die Details der Vertragsphase werden in der Verhandlungsphase definiert.

Verbreitung der Innovationspartnerschaft

Innovationspartnerschaft unter die Lupe nehmen

Sucht man im Tenders Electronic Daily (TED) nach der Vergabeart Innovationspartnerschaft, findet man in ganz Europa nur 4 aktive Auftragsbekanntmachungen und davon stammt keine aus Deutschland (Stand 25. März 2021). Die Innovationspartnerschaft führt also im Vergleich zu den klassischen Vergabearten eher ein Schattendasein. Woran liegt es, dass die Innovationspartnerschaft nur wenig verbreitet ist? Der Grund liegt natürlich in der besonderen Eigenart dieses Vergabeverfahrens.

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber genau weiß was er benötigt, nutzt er in der Regel ein offenes Verfahren oder ein nicht offenes Verfahren. Kann er seine Leistung nur nicht erschöpfend beschreiben, nutzt er ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Sind die Anforderungen sehr komplex und ist sich der Auftraggeber nicht sicher, welche bestehende Lösung am Markt für ihn die Beste ist, sollte er einen Wettbewerbliche Dialog nutzen.


Nur wenn der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers so innovativ ist, dass die Lösung auf dem Markt noch nicht existiert, wird eine Innovationspartnerschaft gestartet und dieser Fall kommt schlichtweg deutlich weniger vor. Dies könnte sich in den nächsten Jahren aber ändern. Denkt man nur an die anstehenden Herausforderungen des Klimawandels und der Digitalisierung ist es durchaus denkbar, dass die Innovationspartnerschaft in der Zukunft deutlich mehr genutzt wird als bisher.

Verfahrensablauf

Ablauf Innovationspartnerschaft

Die Darstellung zeigt den Ablauf der Innovationspartnerschaft sehr anschaulich:


Nach der allgemeinen Vorbereitung und Veröffentlichung der Bekanntmachung im Tenders Electronic Daily (TED) startet zuerst der Teilnahmewettbewerb. Das heißt, der Auftraggeber prüft im ersten Schritt die Eignung der Bieter anhand von vorher festgelegten Eignungskriterien. Nur die Bieter, die entsprechend der Kriterien geeignet sind, dürfen am weiteren Verfahren teilnehmen. Für ungeeignete Bieter ist die Innovationspartnerschaft bereits an dieser Stelle beendet. Der Auftraggeber darf sich vorbehalten auch Eignungskriterien zu werten um dann im Anschluss nur mit der vorher definierten Anzahl der besten Bieter fortzufahren (§ 51 VgV).


In der Angebotsphase fordert der Auftraggeber die geeigneten Bieter jeweils zur Abgabe eines Erstangebotes auf. Anschließend wird der Auftraggeber eine oder mehrere Verhandlungsrunden starten. Dabei darf er, wenn er in seinen Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung darauf hingewiesen hat, die Zahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern (§ 19 Abs. 5 VgV). Bei der Innovationspartnerschaft darf zudem über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden (mit Ausnahme der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien). Die Leistung aber auch die Details zur Forschungs- und Entwicklungsphase sowie die Bedingungen der Abnahme, sollten im Mittelpunkt der Gespräche stehen.


Am Ende der Verhandlungsphase fordert der Auftraggeber die Bieter jeweils zur Abgabe eines finalen Angebotes auf, prüft diese formal und bewertet sie anhand der festgelegten Zuschlagskriterien. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Dabei ist eine reine Preiswertung bei der Innovationspartnerschaft ausgeschlossen (§ 19 Abs. 7 VgV). Der Auftraggeber wird die Bekanntmachung über vergebene Aufträge anschließend im TED fristgerecht veröffentlichen.


In der Forschungs- und Entwicklungsphase wird der Fortschritt durch das Erreichen entsprechender Zwischenziele überwacht. Bei Erreichen dieser Zwischenziele sind entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Nur wenn das vorher definierte Kosten- und Leistungsniveau erreicht wird, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Anderenfalls kann er die Vertragsphase beenden oder einzelne Verträge kündigen (bei Vertragsschluss mit mehreren Unternehmen). 

Praxistipp zur Innovationspartnerschaft
  • Bei einer innovativen Lösung, die noch nicht auf dem Markt verfügbar ist, muss es sich nicht zwangsläufig um eine Lieferleistung handeln. Auch bei Dienst- oder Bauleistungen darf eine Innovationspartnerschaft angewendet werden. Nur bei der VSVgV ist die Innovationspartnerschaft nicht vorgesehen.
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